Schutz gegen Verkehrslärm. BImSchG §§ 41 ff.; FstrG § 17. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35/83, Mannheim.
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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4
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Zusammenfassung
Zur Bestimmung der Zumutbarkeit des durch den Neubau einer Straße hervorgerufenen Verkehrslärms. Ein Baugebiet ist durch ein Straßenbauvorhaben, vorbelastet, wenn die straßenrechtliche Planung beim Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits hinreichend verfestigt war. Eine solche Verfestigung tritt in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein (wie BVerwGE 71, 150 (156) = NJW 1985, 3034). Als Folge einer plangegebenen Vorbelastung werden die Ansprüche der Anwohner auf die für das Baugebiet gesetzlich vorgeschriebenen technischen Lärmschutzvorkehrungen nicht geschmälert. Sowie aber nur passive Lärmschutzfenster, zur Geräuschdämmung in Betracht kommen, müssen sie die hierdurch entstehenden Kosten selbst tragen. Auch eine Entschädigung in Geld können sie regelmäßig nicht beanspruchen. (-z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Bundesimmissionsschutzgesetz, Straßenbau, Lärmbelästigung, Lärmschutzmaßnahme, Schallschutzfenster, Rechtsprechung, Bauvorhaben, Anwohner, Anspruch, Fernstraßengesetz, Geräuschdämmung, Kostenträger, BVerwG-Urteil, Recht, Immissionsschutz
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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6(1987), Nr.12, S.1080, Lit.
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Bundesimmissionsschutzgesetz, Straßenbau, Lärmbelästigung, Lärmschutzmaßnahme, Schallschutzfenster, Rechtsprechung, Bauvorhaben, Anwohner, Anspruch, Fernstraßengesetz, Geräuschdämmung, Kostenträger, BVerwG-Urteil, Recht, Immissionsschutz