Änderung der Teilungserklärung nur bei grober Unbilligkeit - Falsch berechnete Wohnfläche kein Änderungsgrund. Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluß v. 24.1.1985 - Az. 2 Z 63/84.
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IRB: Z 878
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Abstract
Die Tatsache, dass bei der Berechnung der Nutzfläche und damit der Miteigentumsquoten die Terassenfläche voll und nicht nur zur Hälfte einbezogen worden sind, macht allein die Verteilung der Miteigentumsquoten und die auf ihr aufbauenden Kostenverteilung noch nicht grob unbillig. (rh)
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Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Wohnfläche, Rechtsprechung, Nutzfläche, Teilungserklärung, OLG-Urteil, Recht, Wohnung
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 15(1985), Nr.4, S.108, Lit.
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Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Wohnfläche, Rechtsprechung, Nutzfläche, Teilungserklärung, OLG-Urteil, Recht, Wohnung