VwGO § 42 Abs. 2; WEG §§ 15, 43. BVerwG, Urteil v. 14.10.88 - Az. 4 C 1.86 - OVG Münster.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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RE
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Zusammenfassung
Für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage eines Sondereigentümers, mit der dieser sich gegen die Art der Nutzung der im Sondereigentum eines anderen Miteigentümers derselben Eigentümergemeinschaft stehenden Wohnung wendet, fehlt regelmäßig die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks bestehen öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche nicht. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das zuständige Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. (rh)
Beschreibung
Schlagwörter
Wohnungseigentumsgesetz, Nutzung, Nachbarschutz, Rechtsprechung, Wohnungseigentum, Sondereigentum, Geschäftsraum, BVerwG-Urteil, Recht, Wohnung
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 12(1989), Nr.1, S.41-42, Lit.
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Wohnungseigentumsgesetz, Nutzung, Nachbarschutz, Rechtsprechung, Wohnungseigentum, Sondereigentum, Geschäftsraum, BVerwG-Urteil, Recht, Wohnung