Die Rechtsstellung des Nachbarn bei der gewerblichen Genehmigung lästiger Anlagen.
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1970
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SEBI: 75/989
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Zusammenfassung
Umfang und Ausgestaltung des nachbarrechtlichen Schutzes folgen unterschiedlichen Rechtsregeln, je nach dem, ob nur das Nachbarrecht des BGB oder dazu hin die Vorschriften der Gewerbeordnung zu beachten sind.Der strikte Unterlassungsanspruch des Nachbarn aus dem BGB wird im Fall des PAR. 26 GewO abgeschwächt zu einem Anspruch auf tunliche Abhilfe oder gar bloßen Geldausgleich, während die reale Einwirkung nicht unterbunden werden kann, wenn zur Vermeidung der Störungsquelle, d. h. die Stillegung des Gewerbebetriebs erforderlich wäre.Das gewerbliche Genehmigungsverfahren hat somit nicht nur öffentlich rechtliche Bedeutung, sondern wirkt auch noch in das bürgerliche Nachbarrecht hinein und führt entgegen dem BGB zur Duldung auf Grund des PAR. 26 GewO.
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Bad Homburg: Gehlen (1970) 188 S., Lit.; Zus.