Verrechtlichung der Raumordnung, insbesondere ihrer Programme und Pläne.
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1983
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Als Folge einer zunehmenden Verrechtlichung der Beziehungen zwischen Bürgern, Kommunen und Staat kann sich auch die Raumordnung einer Verrechtlichung eines Instrumentariums nicht entziehen. Inhalt, Gestaltung und Aufstellungsverfahren ihrer Programme und Pläne werden dadurch berührt. Im Mittelpunkt stehen die darin enthaltenen "Ziele der Raumordnung und Landesplanung". Sie sind nach § 5 Abs. 4 i.V. mit § 6 ROG "zu beachten". Daraus ergeben sich weitreichende Folgerungen für ihre Stellung im hierarchischen System der Rechtsordnung nicht nur gegenüber Bebauungsplänen, sondern überall dort, wo Gesetze die Berücksichtigung öffentlicher Belange finden und zulassen. -y-
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Schlagwörter
Recht , Raumordnung , Gesetzgebung , Landesplanung , Raumordnungsziel , Verrechtlichung , Rechtsnorm , Rechtsnatur , Programm , Plan , Ziel , Rechtswirkung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.23, S.713-716, Lit.
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Stichwörter
Recht , Raumordnung , Gesetzgebung , Landesplanung , Raumordnungsziel , Verrechtlichung , Rechtsnorm , Rechtsnatur , Programm , Plan , Ziel , Rechtswirkung