Neue Wertermittlungsverordnung. Außenanlagen und Grün sind kein eigener Wert.

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IRB: Z 1501

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Im Zusammenhang mit dem Baugesetzbuch ist auch die Wertermittlungsverordnung neu gefaßt worden. In der Neufassung der WertV kommen die Leistungen des Garten- und Landschaftsbaus schlecht weg. Nach bisherigem Recht wurde das "Grün" noch als "Gartenanlagen und Pflanzungen" nach DIN 276 "Kosten von Hochbauten" genannt. In der neuen WertV sind Gärten "sonstige Anlagen" geworden. Nach dem Entwurf zur neuen WertV sollte das Grün als Bauleistung am Grundstück verschwinden. Begründet wird dies damit, daß der Wert der Außenanlagen weitgehend im Bodenwert enthalten sei. Der Beitrag kritisiert diese Einschätzung des Grün in der neuen WertV, die völlig im Gegensatz zur allgemeinen Wertschätzung des Grüns steht und fordert die rasche Abschaffung der in die WertV eingebrachten fiskalischen Begründung zu § 21 Abs. 4 wonach der Herstellungswert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfaßt werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt werden. (hb)

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Schlagwörter

Wertermittlungsverordnung, Bodenwert, Wertermittlungsverfahren, Sachwertverfahren, Gartenanlage, Pflanzung, Kritik, Wertansatz, Baugesetzbuch, Recht, Bundesbaugesetz

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Der Sachverständige, 16(1989), Nr.4, S.90-92

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Wertermittlungsverordnung, Bodenwert, Wertermittlungsverfahren, Sachwertverfahren, Gartenanlage, Pflanzung, Kritik, Wertansatz, Baugesetzbuch, Recht, Bundesbaugesetz

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