Teilung und Zusammenfassung von planfeststellungsbedürftigen Projekten.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120

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RE

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Abstract

Infrastrukturprojekte wie Straßen, Schienenwege oder Höchstspannungsleitungen werden häufig in Abschnitten geplant. Die Bildung von Abschnitten ist ein Teil der Abwägung und grundsätzlich zulässig, wenn nicht Probleme der Gesamtplanung unbewältigt bleiben. Es bedarf aber eines vorläufigen positiven Urteils hinsichtlich des Gesamtvorhabens, im Recht der Straßenplanung darüber hinaus einer eigenständigen Verkehrsfunktion des Abschnitts. Ist der Abschnitt rechtmäßig gebildet, ist das Planfeststellungsverfahren räumlich auf ihn beschränkt: Dies gilt etwa für die Auslegung der Unterlagen und die Umweltverträglichkeitsprüfung. Besondere Fragen wirft die Zusammenfassung von Vorhaben auf. Der Beitrag erläutert den Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 15

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S. 974-980

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