Bauordnungsrecht - Aufschiebende Wirkung nach dem BauGB-Maßnahmengesetz. § 10 Abs.2 BauGB-Maßnahmengesetz. § 80 Abs.3 VwGO. Art.2 § 10 Abs.2 WoBauErlG. Bayerischer VGH, Beschluß v.12.4.1991 - 1 CS 91.439.

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Zusammenfassung

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ihr landwirtschaftliches Anwesen steht. Sie widersprachen einer Baugenehmigung für zwei Doppelhaushälften auf dem Nachbargrundstück. Hinsichtlich der Firstrichtung und Abstandsflächen war Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, der BayVGH änderte diesen Beschluß wieder ab. Leitsätze. 1.In dem dreiseitigen Baurechtsverhältnis mit grundsätzlich gleichgwichtigen Interessen von Bauherrn und anfechtendem Nachbarn ist Maßstab für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung einer unter § 10 II BauGB-Maßnahmengesetz fallenden Genehmigung grundsätzlich nur die materielle Rechtslage. 2. Wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs eines Nachbarn gegen eine unter § 10 II fallende Baugenehmigung nicht wahrscheinlich ist, bleibt es bei dem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohngebäude, Baugenehmigung, Nachbarschutz, Rechtsschutz, Bebauungsplan, Baugrenze, Abstandsfläche, Rechtsprechung, Widerspruch, Baubeginn, Ausnahme, Befreiung, Wohnungsbauerleichterungsgesetz, BauGB-Maßnahmengesetz, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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In: Baurecht, 22(1991), Nr.5, S.588-590

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Wohngebäude, Baugenehmigung, Nachbarschutz, Rechtsschutz, Bebauungsplan, Baugrenze, Abstandsfläche, Rechtsprechung, Widerspruch, Baubeginn, Ausnahme, Befreiung, Wohnungsbauerleichterungsgesetz, BauGB-Maßnahmengesetz, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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