Die Rechtsstellung der obligatorisch Berechtigten im öffentlichen Baurecht.

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Baden-Baden

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ZLB: 98/715

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DI

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Abstract

Vom baurechtlichen Nachbarschutz sind nur obligatorisch Berechtigte ausgeschlossen. Das heißt, daß nur schuldrechtlich an den Grundstücken berechtigte Personen wie Mieter oder Pächter im Gegensatz zu dinglich Berechtigten wie Eigentümer oder Nießbraucher bei der baunachbarrechtlichen Abwägung nicht berücksichtigt werden, sondern nur versuchen können, ihre Interessen über den Eigentümer durchzusetzen. Daß dies kein allgemeiner Zug des Nachbarrechts ist, zeigt sich im Immissionsschutzrecht, wo auch obligatorisch Berechtigte Abwehransprüche geltend machen können. Dieser Unterschied ist wegen der vergleichbaren Regelungsmaterie der beiden Rechtsgebiete nicht gerechtfertigt. Es stehen auch weder rechtsdogmatische noch Gründe des Eigentümerschutzes einer Erweiterung des baurechtlichen Nachbarschutzes entgegen. Es sollte nach Ansicht der Autorin auf den Schutzzweck der jeweiligen Normen abgestellt werden. Wo die Interessen der Mieter berührt sind, müssen diese auch zum Kreis der geschützten Personen gehören. lil/difu

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192 S.

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Nomos Universitätsschriften. Recht; 212