Die Rechtsstellung der obligatorisch Berechtigten im öffentlichen Baurecht.

Kühl, Andrea
Nomos
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Datum

1996

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Herausgeber

Nomos

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Baden-Baden

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 98/715

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI

Autor:innen

Zusammenfassung

Vom baurechtlichen Nachbarschutz sind nur obligatorisch Berechtigte ausgeschlossen. Das heißt, daß nur schuldrechtlich an den Grundstücken berechtigte Personen wie Mieter oder Pächter im Gegensatz zu dinglich Berechtigten wie Eigentümer oder Nießbraucher bei der baunachbarrechtlichen Abwägung nicht berücksichtigt werden, sondern nur versuchen können, ihre Interessen über den Eigentümer durchzusetzen. Daß dies kein allgemeiner Zug des Nachbarrechts ist, zeigt sich im Immissionsschutzrecht, wo auch obligatorisch Berechtigte Abwehransprüche geltend machen können. Dieser Unterschied ist wegen der vergleichbaren Regelungsmaterie der beiden Rechtsgebiete nicht gerechtfertigt. Es stehen auch weder rechtsdogmatische noch Gründe des Eigentümerschutzes einer Erweiterung des baurechtlichen Nachbarschutzes entgegen. Es sollte nach Ansicht der Autorin auf den Schutzzweck der jeweiligen Normen abgestellt werden. Wo die Interessen der Mieter berührt sind, müssen diese auch zum Kreis der geschützten Personen gehören. lil/difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

192 S.

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Stichwörter

Serie/Report Nr.

Nomos Universitätsschriften. Recht; 212

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