Erhaltungswürdigkeit eines Baudenkmals, das für eine in Stichen aus früherer Zeit festgehaltene städtebauliche Situation steht. BayObLG, Beschluß vom 9.4.1992 - 3 Ob OWi 13/92.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Die Erhaltungswürdigkeit eines Gebäudes kann sich auch daraus ergeben, daß ein Haus nach seinem Erscheinungsbild die historische städtebauliche Substanz veranschaulicht, wie sie auf Stichen aus früherer Zeit dargestellt ist. Amtlicher Leitsatz. Eine Grundstücksverwertungsfirma hatte zwei nebeneinander liegende Gebäude am Innufer mit der Absicht erworben, die Gebäude abzureißen und ein Studentenwohnheim zu errichten. Die Denkmalpflege stufte eines der beiden Gebäude als erhaltungswürdig ein, weil es einen städtebaulichen Zustand repräsentiere, wie er zu Beginn des 19.Jahrhunderts das Innufer gekennzeichnet habe. Im Verfahren gegen einen leitenden Mitarbeiter der Firma, der wider besseren Wissens den Abriß beider Gebäude herbeigeführt hatte, hat das Amtsgericht festgestellt, Erscheinungsbild und Ausstattung des Gebäudes ließen es in das frühe 19.Jahrhundert datieren und zeigten in charakteristerischer Weise die gegenüber vorangegangener Zeit deutlich zurückhaltendere Ausstattung. Darüber hinaus mache das Gebäude die historische städtebauliche Situation deutlich, wie sie aus einer Reihe früherer Stiche hervorgeht. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid blieb erfolglos. (wb)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.20

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S.634-636

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