BGH, Beschluß v. 11.1.1984 - Az. VIII ARZ 10/83.
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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RE
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Abstract
Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter - auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung derselben ( § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG) vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszugs daraus oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WoBindG). -z-
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Mieterhöhung, Wohnungsbindungsgesetz, Kostenmiete, Rechtsprechung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Beschluss, BGH-Urteil
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 33(1984)Nr.6, S.118-120, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Mieterhöhung, Wohnungsbindungsgesetz, Kostenmiete, Rechtsprechung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Beschluss, BGH-Urteil