Die Heimschlagsrechte der zürcherischen Planungs- und Baugesetzes. Mit Berücksichtigung der Gesetzgebung der anderen Kantone.

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Zürich

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ZLB: 98/720

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DI

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Abstract

Neben dem Schweizer Kanton Zürich kennen auch die meisten anderen Kantone sog. "Heimschlagsrechte". Zu verstehen ist darunter das Recht des von einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung betroffenen Eigentümers, vom Gemeinwesen die Übernahme seines Grundstücks zu Eigentum zu verlangen. Ist also der Eigentümer wegen einer Eigentumsbeschränkung nicht mehr an seinem Grundstück interessiert, kann er unter bestimmten Voraussetzungen das Gemeinwesen verpflichten, ihn gegen Ausgleichszahlung zu enteignen. Das Zürcher Planungs- und Baugesetz sieht Heimschlagsrechte im Zusammenhang mit Werkplan-, Quartierplan-, Grenzbereinigungs- und Gebietssanierungsverfahren vor; weitere Heimschlagsrechte sind im Erholungs-, Natur- und Heimatschutzrecht ( z.T. durch Freihaltezonen) geregelt. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Handhabung sind von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet verschieden. Teilweise müssen die materiellen Voraussetzungen einer Enteignung vorliegen, um das Heimschlagsrecht auszulösen. lil/difu

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XXIII, 134 S.

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Zürcher Studien zum öffentlichen Recht; 119