Öffentlich-rechtliche Antennenverbote. Erscheinungsformen und Verfassungsrechtliche Probleme.
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SEBI: 88/3359
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DI
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Abstract
Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet die Grundfreiheit zum ungehinderten Empfang von Rundfunksendungen. Mit dem Ausbau der Rundfunkverteilung über Kabel (für die Kabelübertragungssituation präsentiert der Autor das Beispiel der Stadt Mainz) und der Verdrängung herkömmlicher drahtloser Empfangstechniken werden vielerorts öffentlich-rechtliche Antennenverbote angeordnet, d. h. die Errichtung und der Betrieb von Außenantennen wird untersagt, sobald der Anschluß an Kabelanlagen möglich ist. Der Autor untersucht die verschiedenen wirtschaftlichen, technischen, medienpolitischen, baugestaltungsrechtlichen und denkmalschützenden Begründungen für die Anordnung öffentlich-rechtlicher Antennenverbote. Nach der Prüfung der verschiedenen Antennverbote am Grundrecht der Informationsfreiheit kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß generelle Antennenverbote, d. h. Errichtungs- und Betriebsverbote für Außenantennen jeder Art, verfassungsrechtlich derzeit nicht haltbar sind, da sie für den einzelnen Rundfunkeilnehmer zu Empfangsbeschränkungen führen. Dem Einzelnen muß nach der Anordnung der Antennenverbote in jedem Fall gewährleistet bleiben, die technisch ortsmöglich empfangbaren Rundfunkprogramme zu empfangen. chb/difu
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Antenne, Verbot, Rundfunk, Informationsfreiheit, Kommunikationstechnik, Kabel, Fernmeldewesen, Baurecht, Denkmalschutz, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien
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Mainz: (1988), 117 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1988)
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Antenne, Verbot, Rundfunk, Informationsfreiheit, Kommunikationstechnik, Kabel, Fernmeldewesen, Baurecht, Denkmalschutz, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien