Atom- und baurechtliche Genehmigung für Zwischenlager von Kernbrennstoffen; GG Art.2 Abs.2 Satz 1, Art.14 Abs.1; AtomG §§ 6, 9 a Abs.3, 9 c; BauO NW § 70; BVerwG, Urteil v. 11.05.89 - 4 C 1.88 - OVG Münster.
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1989
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Zusammenfassung
Für ein Zwischenlager, in dem bestrahlte Brennelemente aus Kernkraftwerken außerhalb staatlicher Verwahrung aufbewahrt werden sollen, schreibt das Atomgesetz keine einheitliche atomrechtliche Errichtungsgenehmigung vor. Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bundesrecht schließt nicht aus, daß für ein Gebäude zur Lagerung von Kernbrennstoffen eine landesrechtlich geregelte Baugenehmigung erteilt wird, in der die beabsichtigte Nutzung des Bauwerks (Aufbewahrung von Transportbehältern für abgebrannte Brennstäbe) unter dem Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen weiteren Genehmigung durch eine andere Behörde steht. Der Pächter und erbvertraglich eingesetzte Hoferbe eines landwirtschaftlichen Betriebes kann keinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts geltend machen. (-z-)
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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.10, S.382-387, Lit.