§§ 129, 131, 133 BBauG. OVG Lüneburg, Beschluß v. 20.12.1984 - 9 B 302/83.

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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121

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RE

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Zusammenfassung

Die Entscheidung über die Lage, die Größe und die Ausstattung von öffentlichen Kinderspielplätzen steht im Planungsermessen der Gemeinde. Der beitragsrechtlich bedeutsame Einzugsbereich eines Kinderspielplatzes wird nicht durch den eines benachbarten Kinderspielplatzes beschränkt oder erweitert. Liegen Grundstücke in den sich überschneidenden Einzugsbereichen von zwei oder mehr Kinderspielplätzen, so werden sie in der Regel von jedem Spielplatz beitragsrelevant erschlossen. Die Gemeinde kann für die betroffenen Grundstückseigentümer eine Vergünstigung in der Beitragssatzung regeln. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Erschließung, Erschließungsbeitrag, Kinderspielplatz, Standort, Einzugsbereich, Rechtsprechung, Paragraph 129, Paragraph 131, Paragraph 133, Recht, Bundesbaugesetz

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Deutsches Verwaltungsblatt (1985), Nr.5, S.301-302

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Erschließung, Erschließungsbeitrag, Kinderspielplatz, Standort, Einzugsbereich, Rechtsprechung, Paragraph 129, Paragraph 131, Paragraph 133, Recht, Bundesbaugesetz

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