Bauordnungsrecht - Zulässiges Maß einer Bauwichgarage. § 7 Abs.4 BauO NW. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.1979 - X A.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Die vom Gesetzgeber vorgesehene beschränkte Freigabe des Bauwichs für die Erfüllung der Stellplatzpflicht lässt es nach der Verkehrsauffassung als sinnvoll und damit erforderlich erscheinen, die Maße der Bauwichgarage so zu wählen, dass deren Nutzung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dies schließt einen maßvollen Bewegungsraum vor und hinter den abzustellenden Personenkraftwagen ein. Eine 6,50 m lange, 3,55 m breite und 2,65 m hohe Garage gehört zu den im Bauwich ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen. Eine Entscheidung des OVG aufgrund von § 7 Abs. 4 BauO NW. hn

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bauordnungsrecht, Bauwich, Bauwichgarage, Garage, Grenzabstand, Stellplatz, Stellplatzpflicht, Rechtsprechung, OVG-Urteil

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Baurecht 10(1979)Nr.6, S.493

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Recht, Bauordnungsrecht, Bauwich, Bauwichgarage, Garage, Grenzabstand, Stellplatz, Stellplatzpflicht, Rechtsprechung, OVG-Urteil

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