Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Volkswillens für die Legitimation der Staatsgewalt. Ein Beitrag zur Auslegung des Art. 20 Abs. 2 GG.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: 4-Zs 388

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RE

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Abstract

Da alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, bedarf ihre parlamentarisch-demokratische Legitimation der ständigen Rechtfertigung durch die politische 'Willensbildung des Volkes. Diese schon unter der Weimarer Reichsverfassung vertretene Rechtsansicht gilt auch für die Legitimation der Staatsgewalt nach dem Grundgesetz, wie sich durch eine Auslegung des Art. 20 Abs. 2 GG (und Art. 79 Abs. 2 GG) zeigen lässt. Allerdings beeinflusst (systembedingt) die daraus folgende verfassungsrechtliche Bedeutung des Volkswillens die parlamentarische Entscheidungsfindung in der heutigen Parteienstaatsdemokratie kaum. Deshalb ist der Bundespräsident zur öffentlichen Artikulation des Volkswillens und zu seinem Schutz verfassungsrechtlich verpflichtet.

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 23

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S. 949-960

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