Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Refoulement-Verbote im Völkerrecht und im deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 1 des Grundgesetzes.
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Berlin
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ZLB: 96/1519
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Die Arbeit befaßt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person von der zwangsweisen Rückführung in einen Staat geschützt ist, in dem sie gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden könnte. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt bei Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 1 S.1 GG. Nach Art. 3 EMRK ist eine Person vor Abschiebung geschützt, wenn ein "reales Risiko", mißhandelt zu werden, für sie besteht. Diese Norm ist in Europa nicht nur die bedeutsamste, sondern ihre Einhaltung kann auch im internationalen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden. Bevor der Verfasser auf die Schutznormen im deutschen Recht eingeht, betrachtet er weitere völkerrechtliche Abschiebungsverbote, insbesondere Art. 3 der UN-Konventionen gegen die Folter. Schließlich wird vertieft dargestellt, wie das Recht auf Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter vor deutschen Behörden und Gerichten durchgesetzt werden kann. kirs/difu
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XXI, 228 S.
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Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; 126