Der Gebietsänderungsvertrag nach nordrhein-westfälischem Gemeinderecht.
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SEBI: CM 89
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Zusammenfassung
Die in den Gebietsänderungsverträgen enthaltenen Vertragsbestimmungen können gestaltender oder auch nur verpflichtender Natur sein.Die rechtsgestaltenden Abmachungen wollen den von den Vertragspartnern angestrebten Erfolg selbst unmittelbar herbeiführen.Mit den Absprachen verpflichtender Natur wird den beteiligten Gemeinden ein bestimmtes Tun oder Unterlassen aufgegeben.Nur in diesem Fall stellt sich die Frage der Erzwingbarkeit.Sämtliche von den Vertragspartnern getroffenen Regelungen sind ohne gesetzliche Bestätigung durch den Landtag zulässig und wirksam, sofern sie sich innerhalb der bestehenden Gesetze bewegen.Verstöße einzelner Vertragsbestimmungen gegen geltendes Recht können bei der Verletzung von Landesrecht durch die Bestätigung des Landtags geheilt werden.Ein Verstoß gegen Bundesrecht macht die Vertragsbestimmung unwirksam.Die Ermächtigung zum Abschluß von Gebietsänderungsverträgen stellt eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung dar. chb/difu
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Gebietsänderung, Gebietsänderungsvertrag, Kommunale Selbstverwaltung, Wirksamkeit, Verfügung, Rechtsschutz, Abänderung, Raumordnung, Kommunalrecht
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Köln: (1961), XVIII, 131 S., Lit.
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Gebietsänderung, Gebietsänderungsvertrag, Kommunale Selbstverwaltung, Wirksamkeit, Verfügung, Rechtsschutz, Abänderung, Raumordnung, Kommunalrecht