Rechtsfragen der Schulbuchprüfung.
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SEBI: 86/1358
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DI
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Abstract
Die Kontrolle von Schulbüchern reicht schon lange Zeit zurück. Bereits 1553, im Schlußmandat der Mühldorfer Synode, wurde beispielsweise angeordnet, "daß Bücher... an lateinischen und deutschen Schulen durch die geistliche und weltliche Obrigkeit visitiert und verdächtige den Ordinarien übersendet werden" sollten. Die heute gültigen Prüfungsverfahren in den einzelnen Bundesländern beruhen auf Richtlinien für die Genehmigung von Schulbüchern, die durch Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 29.6.1972 aufgestellt wurden. Nach der Darstellung des Verfahrens in den einzelnen Ländern kommt der Autor unter anderem zu folgenden Ergebnissen: Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, für eine Schulbuchprüfung Sorge zu tragen. Die grundlegenden Maximen eines Prüfungsverfahrens, zu denen auch die Festlegung der wesentlichen Prüfungskriterien gehört, unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Wegen der besonderen Bedeutung für die Grundrechtsverwirklichung der Schulbuchverleger und Schulbuchautoren sind diese Entscheidungen durch das Parlament selbst zu treffen. Im Verfahren sollte ein Buch genehmigt werden, wenn es dem Schulsystem des jeweiligen Bundeslandes gerecht wird. Bei Widerruf oder Versagung der Zulassung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet; allerdings besteht ein nur eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum. chb/difu
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Grundrecht, Schulbuch, Prüfung, Zulassung, Schulrecht, Landesrecht, Gesetzesvorbehalt, Schulaufsicht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Schule, Bildung/Kultur, Bildungseinrichtung
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München: Vahlen (1986), XIX, 96 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Bochum 1985/86)
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Grundrecht, Schulbuch, Prüfung, Zulassung, Schulrecht, Landesrecht, Gesetzesvorbehalt, Schulaufsicht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Schule, Bildung/Kultur, Bildungseinrichtung
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Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre; 37