"Jugendreligionen" in der grundgesetzlichen Ordnung. Wirtschaftsgebaren, Sozialschädlichkeit und Förderungswürdigkeit aus verfassungsrechtlicher Sicht.
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SEBI: 88/4011
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Seit einiger Zeit agieren "Jugendreligionen" (z. B. Scientology, Divine Light Mission, Hare-Krishna, Bhagwan-Bewegung, Transzendentale Meditation etc.) in unserer Gesellschaft. Mit ihrem Auftreten ist eine Fülle von Rechtsproblemen verbunden, die fast alle Rechtsgebiete berühren. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben versucht die Arbeit, die Fragen in einem systematischen und dogmatischen Zusammenhang zu stellen. So können rechtliche Probleme auch nicht punktuell dadurch gelöst werden, daß man die Jugendreligionen oder einige unter ihnen als "Weltanschauungen" - im Gegensatz zu "echten" Religionen - begreift. Auch eine Ergänzung des verfassungsrechtlichen Religionsbegriffes durch zusätzliche Merkmale wie "Sittlichkeit", "Kulturadäquanz", "Widerspruchslosigkeit", "Plausibilität" u. ä. ist abzulehnen. In diesem Sinne knüpfen die "klassischen Jugendreligionen" an ein religiöses Welt- und Menschenbild an. Die hier erarbeitete Abgrenzung zwischen religionsspezifischer und religionsneutraler Betätigung nimmt gewisse Betätigungsfelder der Jugendreligionen aus dem Schutzbereich des Art. 4 GG heraus. chb/difu
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Jugend, Religion, Religionsgemeinschaft, Sekte, Grundrecht, Körperschaft, Wirtschaftsrecht, Vereinsrecht, Gewerberecht, Arbeitsrecht, Gefahrenabwehr, Verein, Recht, Verfassungsrecht
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München: Florentz (1987), IV, 183 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Univ.München 1987)
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Jugend, Religion, Religionsgemeinschaft, Sekte, Grundrecht, Körperschaft, Wirtschaftsrecht, Vereinsrecht, Gewerberecht, Arbeitsrecht, Gefahrenabwehr, Verein, Recht, Verfassungsrecht
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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 141