Ausschreibungspflicht und "Bereichsausnahme" bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
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Abstract
Weder Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU noch Art. 10 Abs. 8 lit. g) der Richtlinie 2014/23/ EU begründen eine umfassende Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien sind vielmehr nur Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, sofern diese Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigung erbracht werden, diese Dienstleistungen unter einen der in dem Ausnahmetatbestand genannten CPV-Codes fallen, der spezielle Charakter gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen bei Durchführung eines Vergabeverfahrens entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Richtlinie nur schwer gewahrt werden könnte, was zumindest vom nationalen Gesetzgeber im Rahmen einer Prognoseentscheidung festgestellt werden muss und diese Dienstleistungen als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
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Vergaberecht
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Nr. 2a
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S. 275-281