Pflichten und Haftung des Treuhänders bei Immobilienkapitalanlagen unter besonderer Berücksichtigung von Bauherren- und Erwerbermodell.
Florentz
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Florentz
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DE
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München
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ZLB: 93/5518
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Zusammenfassung
Wegen der erwarteten Steuerersparnis erfreuen sich Bauherrenmodelle vielgestaltiger Art seit einigen Jahren eines lebhaften Zuspruchs. Bei diesen Anlageformen sind fast immer Treuhänder die zentralen Figuren. Hier wird der Treuhänder allerdings nicht wie bei der fiduziarischen Treuhand selbst formeller Rechtsträger (z.B. Eigentümer), sondern er bekommt nur besonders weitreichende Vollmachten, im Namen und im Auftrag des Bauherren die Verträge abzuschließen (Vollmachtstreuhand). Der Treuhänder hat umfangreiche Aufklärungs-, Rechenschafts- und Vermögenssorgepflichten. Ebenso hat er bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen Bauhandwerker mitzuwirken. Aus dem Gesichtspunkt der nachvertraglichen Treue ist es dem Treuhänder untersagt, zu Lasten der Anleger Gewinn aus dem Modell zu ziehen. lil/difu
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XIII, 259 S.
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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 398