Wettbewerb und Raumplanung: Flächennutzungskontingentierung als Marktzutrittsbeschränkung?
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Die Flächennutzungskontingentierung verursacht insbesondere im Zusammenspiel mit handelbaren Rechten eine Form des geschaffenen Wettbewerbs im Städtebaurecht. In der Tat führen vor allem das Kongruenz- und das Integrationsgebot zu Marktzutrittsbeschränkungen. Großräumige Politikziele wie etwa das 30 ha-Ziel für den Flächenverbrauch, die Ausweisung von Flächen für das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000, die Ausweisung von Hochwasserretentionsflächen oder Maßnahmen für den EU-Bodenschutz gehen über die Steuerung von Einzelhandelsbetrieben und Festlegung von Standorten für Betriebsstätten hinaus. Stets geht es um die Nutzung von Grundstücken. Von den europäischen Grundfreiheiten als Beschränkungsverbote sind in der verfassungsmäßigen Ordnung der Union neben der Niederlassungsfreiheit (Art. 49) AEUV) vor allem die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und die wettbewerbliche Ausgestaltung der property rights aus der Situationsgebundenheit der unvermehrbaren Grundstücke, möglicherweise in Verbindung mit der in Art. 14 Abs. 2 GG normierten Sozialpflichtigkeit des Eigentums, als unmittelbare Schrankensetzung betroffen. Die Ausdehnung der EU-Außenhandelszuständigkeit über die Gemeinsame Handelspolitik nach Art. 207 AEUV auf Instrumente des Investitionsschutzes hinaus kann dazu führen, dass von der Wettbewerbsneutralität des Raumplanungsrechts nicht mehr viel übrig bleibt. Die (Instrumenten-)Diskussion um die Erreichung des Flächenverbrauchsreduktionsziels ist nach Ansicht des Verfassers in erstaunlicher Weise "wettbewerbsrechtlich blind", obwohl sie erhebliche Binnenmarktrelevanz besitzt.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 21
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S. 1321-1329