Freistellung vom Vergaberecht für den Strom- und Gaseinzelhandel.

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München

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1439-6351

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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558

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Abstract

Die wettbewerbliche Öffnung der Strom- und Gasmärkte schreitet voran. Das Sektorenvergaberecht vollzieht diese Marktöffnung sukzessive nach. Nachdem die Kommission bereits mit Beschluss vom 24.4.2012 Beschaffungsvorgänge zum Zwecke der Erzeugung und des Großhandels aus konventionellen Quellen vom Vergaberecht freigestellt hatte, stellte die Kommission nun mit einem weiteren Beschluss vom 15.9.2016 auch Beschaffungsvorgänge, die den Strom- und Gaseinzelhandel betreffen, von den Vorschriften des Sektorenvergaberechts in weiten Teilen frei. Die Freistellung gilt seit der Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger am 7.11.2016 (§ 3 VI SektVO).

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 7

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S. 387-392

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