Ersatz an Stelle eines zu beseitigenden Altbaus; § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.1 BBauG 1976. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.9.1978 - I A 138/76.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Das Grundstück des Klägers, der nicht landwirtschaftlich tätig ist, liegt im Außenbereich. Es wurde von dem Großvater des Klägers 1909 erworben. Dieser war jedenfalls bis 1921 Landarbeiter und baute damals die übernommene Kate, ein früheres Altenteilerhaus, zu dem Wohnhaus von 76 qm aus, das heute noch erhalten ist. Der Kläger errichtete 1970 hinter dem Altbau einen 58 qm großen Erweiterungsbau ohne Genehmigung. Ein nachträglich gestellter Antrag wurde versagt und von dem beklagten Landrat mit dem angefochtenen Bescheid die Beseitigung angeordnet. Der Kläger hat vorgetragen, dass er den nicht modernisierbaren Altbau abreißen würde und stattdessen den Neubau entsprechend den Wohnbedürfnissen seiner sechsköpfigen Familie ausdehnen will. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vor Änderung des Bundesbaugesetzes von 1976 abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. gf
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Recht, Bundesbaugesetz, Außenbereich, Paragraph 35, Ersatzbau, Altbau, Erweiterungsbau, Neubau, Rechtsprechung
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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.2, S.50-51
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Recht, Bundesbaugesetz, Außenbereich, Paragraph 35, Ersatzbau, Altbau, Erweiterungsbau, Neubau, Rechtsprechung