Fiktionen im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht.
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SEBI: 81/1842
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Zusammenfassung
Unter Gesetzesfiktionen sind verweisende Rechtssätze zu verstehen, in denen der Gesetzgeber zwei Tatbestände oder Tatbestandsmerkmale gleich bewertet, obwohl er sie als ungleich ansieht. Umgekehrt liegt eine Gesetzesfiktion auch dann vor, wenn zwei als gleich bewertete Tatbestände oder Tatbestandsmerkmale nicht als Fall eines einheitlichen Tatbestandes oder Tatbestandsmerkmals angesehen werden. An die Darstellung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung um den Begriff und das Wesen der Rechtsfiktion schließt der Verfasser die Untersuchung der Fiktionen im Beamtenrecht an. Den Abschluß der Arbeit bildet die Auswertung der Ergebnisse, wobei Vor- und Nachteile einer solchen gesetzlichen Vorgehensweise gleichgewichtig festzustellen waren. ks/difu
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Schlagwörter
Fiktion, Gesetzesfiktion, Rechtstheorie, Beamtenrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Theorie, Kommunalbediensteter
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Berlin:Duncker & Humblot (1980), 228 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1979)
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Fiktion, Gesetzesfiktion, Rechtstheorie, Beamtenrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Theorie, Kommunalbediensteter
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Schriften zur Rechtstheorie; 94