Die Beihilferegelung in Artikel 92 EWGV.
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SEBI: 90/1419
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Artikel 92 Abs. I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) normiert ein grundsätzliches Beihilfeverbot für die Mitgliedstaaten der EG. Hiernach ist es den Mitgliedstaaten untersagt, bestimmten Unternehmen staatliche Beihilfe zu gewähren, wenn hierdurch der Wettbewerb verfälscht würde. Bislang gibt es keine Definition, was unter Beihilfe zu verstehen ist. Der Autor unternimmt selber einen Versuch, indem er Beihilfe definiert als jede außerhalb marktüblicher Bedingungen liegende Gewährung eines Vermögensvorteils eines Mitgliedstaates der EG oder der EG selbst, welche den sozialen, wirtschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Interessen des Beihilfegebers dient. Ausführlich befaßt sich die Studie mit den Ausnahmeregelungen des Art. 92 Abs. III EWGV. jüp/difu
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Beihilfe, Subvention, Wirtschaftsrecht, Ermessen, Rechtsprechung, Europarecht, Wettbewerb, Regionalpolitik, Strukturpolitik, Schiffbau, Industrie, Wirtschaftspolitik
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Köln: Heymann (1989), XVI, 116 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1988)
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Beihilfe, Subvention, Wirtschaftsrecht, Ermessen, Rechtsprechung, Europarecht, Wettbewerb, Regionalpolitik, Strukturpolitik, Schiffbau, Industrie, Wirtschaftspolitik
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Studien zum öffentlichen Wirtschaftsrecht; 8