Phasing-out für prioritäre gefährliche Stoffe - Was regelt die EG-Wasserrahmenrichtlinie wirklich? - Zugleich eine Erwiderung auf Laskowski, Kohlekraftwerke im Lichte der EU-Wasserrahmenrichtlinie, in ZUR 3/2013.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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Abstract
In mehreren Veröffentlichungen wird die Frage des Bestehens einer konkreten Phasing-out-Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Hinblick auf prioritäre gefährliche Stoffe kontrovers diskutiert. Bei kaum einer anderen Rechtsfrage in Auslegung der WRRL weichen der durch den Wortlaut vorgezeichnete Inhalt der Richtlinie und die mit teils deutlich voluntativem Übergewicht getragenen Interpretationen, die eine bestehende und durch die Mitgliedstaaten zu exekutierende Phasing-out-Verpflichtung bejahen, voneinander ab. Während die Stringenz des gewünschten Ergebnisses von den einen dahin entwickelt wird, dass die Phasing-out-Verpflichtung "von den deutschen Behörden und Gerichten zu beachten" ist - was zumindest letztere, sofern sie sich zur Frage geäußert haben, nicht so sehen - scheuen andere trotz Bejahung einer Verpflichtung vor solch apodiktischen Aussagen zurück. Ohne der Zahl überzeugender Darstellungen zum Nicht-Bestehen einer Phasing-out- Verpflichtung eine weitere hinzufügen zu wollen, besteht das Bedürfnis, zu untersuchen, was die WRRL tatsächlich regelt.
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Journal
Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 7/8
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S. 403-407