Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten.
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SEBI: 79/4470
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Zusammenfassung
Das Bundes- sowie die Landesverwaltungsverfahrensgesetze führen als Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten die Befristung, die Bedingung, die Auflage, den Widerrufsvorbehalt und den Vorbehalt nachträglicher Beifügung, Ergänzung und Änderung von Auflagen an. Die Bezeichnung als Nebenbestimmung darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß mit ihnen Regelungen getroffen werden, die der Hauptsache ebenbürtig sein können. Insbesondere ist dies bei der Bedingung und Befristung der Fall, weil die mit der Hauptsache beabsichtigte Rechtsfolge von der Bedingung gerade in der Schwebe gehalten und durch die Befristung begrenzt wird. Nachdem die Nebenbestimmungsarten einzeln dargestellt und einer Inhaltsbestimmung unterzogen worden sind, werden, da es nicht immer eindeutig ist, welche Nebenbestimmungen die Gesetze zulassen und welche Nebenbestimmungen die Behörden gewählt haben, objektive Unterscheidungsmerkmale gesucht. Trotz gewisser Abgrenzungskriterien ist ein Rückgriff auf das von der Behörde erkennbar Beabsichtigte häufig nicht zu entbehren. Im weiteren werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Nebenbestimmungen bei belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten sowie bei gebundenen und freien Erlaubnissen untersucht. Abschließend werden die prozessualen Vorgehensmöglichkeiten gegen Nebenbestimmungen dargestellt. eb/difu
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Verwaltungsakt, Nebenbestimmung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Theorie
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Berlin: Duncker & Humblot (1979), 186 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; FU Berlin 1978)
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Verwaltungsakt, Nebenbestimmung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Theorie
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Schriften zum öffentlichen Recht; 356