Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgrund des geltenden Naturschutzrechts.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1988
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 88/6203-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Bei allen Eingriffsverfahren muß klar unterschieden werden zwischen der Möglichkeit des Ausgleichs und des Ersatzes. Aus wissenschaftlicher Sicht ist die inhaltliche Bestimmung für Ausgleich wesentlich enger zu fassen. Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft können nur dann ausgeglichen werden, wenn keine Störungen im Funktionsgefüge und im betroffenen Biotopgefüge zurückbleiben, d. h., daß der alte Zustand wiederhergestellt wurde. Nur in den wenigsten Fällen ist ein Ausgleich möglich. Z. B. ist die Zerstörung eines Flußökosystems nicht wieder gutzumachen und daher auch nicht ausgleichbar. Fast immer kann daher nur Ersatz gestellt werden. difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
In: Eingriffe in Natur und Landschaft.Vorsorge und Ausgleich.Hrsg.: Deutscher Rat für Landespflege., Bonn:(1988), S. 414-416, Abb.; Lit.
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriftenreihe des Deutschen Rates für Landespflege; 55