Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgrund des geltenden Naturschutzrechts.

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SEBI: 88/6203-4

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Bei allen Eingriffsverfahren muß klar unterschieden werden zwischen der Möglichkeit des Ausgleichs und des Ersatzes. Aus wissenschaftlicher Sicht ist die inhaltliche Bestimmung für Ausgleich wesentlich enger zu fassen. Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft können nur dann ausgeglichen werden, wenn keine Störungen im Funktionsgefüge und im betroffenen Biotopgefüge zurückbleiben, d. h., daß der alte Zustand wiederhergestellt wurde. Nur in den wenigsten Fällen ist ein Ausgleich möglich. Z. B. ist die Zerstörung eines Flußökosystems nicht wieder gutzumachen und daher auch nicht ausgleichbar. Fast immer kann daher nur Ersatz gestellt werden. difu

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Eingriff, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Naturschutzrecht, Bundesnaturschutzgesetz, Umweltschutz, Natur, Landschaft, Umweltpflege, Naturschutz

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In: Eingriffe in Natur und Landschaft.Vorsorge und Ausgleich.Hrsg.: Deutscher Rat für Landespflege., Bonn:(1988), S. 414-416, Abb.; Lit.

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Eingriff, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Naturschutzrecht, Bundesnaturschutzgesetz, Umweltschutz, Natur, Landschaft, Umweltpflege, Naturschutz

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Schriftenreihe des Deutschen Rates für Landespflege; 55