Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und die Leistungsverwaltung.
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SEBI: 78/5739
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Zusammenfassung
Nach heute vorherrschender Auffassung stellt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Oberbegriff der Prinzipien vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes dar. Der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes bedeutet, daß jeder Rechtsakt der Verwaltung ungültig ist, soweit er einem Gesetz im materiellen Sinne widerspricht; der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts besagt, daß sich jedes den Bürger belastende Handeln der Verwaltung letztlich auf ein Gesetz zurückführen lassen muß. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß im Bereich der Leistungsverwaltung, d. h. den Bürger begünstigenden Verwaltung, nur das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes allgemein gilt; dagegen findet der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes größtenteils in der Leistungsverwaltung, insbesondere beim Erlaß gewährender Einzelakte, keine Anwendung. chb/difu
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Leistungsverwaltung, Gesetzmäßigkeit, Gewaltenteilung, Gesetzesvorbehalt, Verwaltungsakt, Rechtsverordnung, Satzung, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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München: (1960), XXII, 137 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1960)
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Leistungsverwaltung, Gesetzmäßigkeit, Gewaltenteilung, Gesetzesvorbehalt, Verwaltungsakt, Rechtsverordnung, Satzung, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung