Ausbau von Zubehörraum in Wohnraum. - Wohnungsbindungsgesetz, §§ 8, 8a, 14. - Zweite Berechnungsverordnung, §§ 33, 34. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juli 1984 - 14 A 1134/82.
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SEBI: Zs 789-4
IRB: Z 177
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Wird im öffentlich geförderten Wohnungsbau durch die Genehmigung des nachträglichen Ausbaus von Räumen, die nach dem Bewilligungsbescheid Zubehörräume sind, deren Beschaffenheit aber derjenigen von Wohnräumen angenähert ist, die Aufstellung einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung notwendig, so muss die Bewilligungsbehörde die Zustimmung, die zu einer Anwendung des in § 34 Abs. 4 Satz 3 der II. BV für die Aufteilung der Gesamtkosten bestimmten Maßstabes erforderlich ist, versagen, da die Zubehörräume wegen ihrer Wohnräumen weitgehend entsprechenden Beschaffenheit mit einem geringeren Aufwand zu Wohnräumen ausgebaut werden können. Das Urteil erging aufgrund folgender §§: 8, 8a, 14 Wohnungsbindungsgesetz und 33, 34 Zweite Berechnungsverordnung.(-y-)
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Wohnungsbindungsgesetz, Wohnungsausstattung, Raumart, Ausbau, Wohnraum, Rechtsprechung, Kammer, Zubehörraum, OVG-Urteil, Wohnungsbau, Förderung, Recht, Wohnung
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Bundesbaublatt 34(1985), Nr.11, S.756
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Wohnungsbindungsgesetz, Wohnungsausstattung, Raumart, Ausbau, Wohnraum, Rechtsprechung, Kammer, Zubehörraum, OVG-Urteil, Wohnungsbau, Förderung, Recht, Wohnung