Erfüllung staatlicher Aufgaben durch Private. Zu den Aufgaben eines privaten Dritten bei der Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle.
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SEBI: 86/1391
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Nach Pargr. 9 a Abs. 3 Satz 1 Atomgesetz (AtG) hat der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Zuständig für die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen ist die Physikalische-Technische Bundesanstalt (PTB), die sich zur Ausführung ihrer Aufgaben eines Dritten bedient, der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe (DBE). Die PTB besitzt nach dem AtG das Recht, Vorausleistungen für die Errichtung von Anlagen des Bundes und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle von demjenigen zu erheben, dem eine Genehmigung nach dem AtG oder nach der Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist. Bei dieser Berechnung werden auch die Kosten der DBE einschließlich der Umsatzsteuer berücksichtigt, ohne daß die PTB einen Vorsteuerabzug für die von der DBE und anderen Unternehmen ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geltend macht. Die Folge ist, daß bei der PTB die Vorsteuer zum Kostenbestandteil wird und in den Gebührenbescheid eingeht. Da der einzelne Bürger (Stromabnehmer) auch für die Kosten der Lagerung in Anspruch genommen wird, zahlt er doppelte Umsatzsteuer. Es werden deshalb Wege diskutiert, diese Doppelbesteuerung zu vermeiden. kp/difu
Beschreibung
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Gutachten, Abfall, Radioaktivität, Atomrecht, Endlagerung, Umsatzsteuer, Staatsaufgabe, Privater, Verwaltungsprivatrecht, Beleihung, Planungsrecht, Verwaltungsrecht, Steuer, Entsorgung, Recht, Abfallbeseitigung
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Köln: Heymann (1986), XII, 96 S., Tab.
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Gutachten, Abfall, Radioaktivität, Atomrecht, Endlagerung, Umsatzsteuer, Staatsaufgabe, Privater, Verwaltungsprivatrecht, Beleihung, Planungsrecht, Verwaltungsrecht, Steuer, Entsorgung, Recht, Abfallbeseitigung
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Recht - Technik - Wirtschaft; 42