Verwaltungsakt auf Unterwerfung. Antragsbedingter Verwaltungsakt oder Öffentlichrechtlicher Vertrag. Ein Beitrag zur Systematik mitwirkungsbedürftiger Staatsakte.
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1963
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SEBI: CP 705
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Zusammenfassung
Mit der Normierung des öffentlich-rechtlichen Vertrages hat ein Rechtsinstitut Anerkennung gefunden, daß in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Der öffentlich-rechtliche Vertrag verkörpert die Möglichkeit des Staates, mit dem einzelnen Bürger zu kontrahieren, und zwar auf gleicher Ebene. Galt früher das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat und war dadurch die Bestimmung der hoheitlichen Maßnahmen als Verwaltungsakte unproblematisch, so hat der Austausch der Handlungsformen zu unübersehbaren Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen öffentlichem und privatem Recht geführt. Die Arbeit versucht deshalb, klare Abgrenzungskriterien zwischen den rechtlichen Systemen aufzustellen, deren Vorliegen zur Bezeichnung eines Sachverhalts als Vertrag oder Verwaltungsakt berechtigt. Dazu werden nicht nur die Begriffsmerkmale einer bzw. mehrerer Gestaltungsformen (antragsbedingter Verwaltungsakt, Verwaltungsakt auf Unterwerfung) unabhängig voneinander herausgestellt, sondern zugleich und vor allem in ihrem Verhältnis zueinander überprüft, um allgemeingültige Abgrenzungskriterien zu entwickeln, die auf die jeweiligen Einzelsachverhalte anwendbar sind. kp/difu
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Saarbrücken: Selbstverlag (1963), XX, 186 S., Lit.(jur.Diss.; Saarbrücken 1963)