Bauplanungsrecht - Teilungsgenehmigung und Veränderungssperre. §§ 14 f., 17, 19 f. BBauG. OVG Lüneburg, Urteil v.12.2.1982 - Az. 1 A 250/80.

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1983

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Der Zeitraum, der dadurch vergeht, dass Anträge auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung oder eines Negativattestes rechtswidrig abgelehnt werden, ist auf eine nachträglich verhängte Veränderungssperre anzurechnen. Grundstücksteilungen ohne Bauabsicht im Geltungsbereich einer Veränderungssperre sind nicht in jedem Falle genehmigungsfähig. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 14, 15, 19, 17 und 20 BBauG. -y-

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Baurecht 13(1982)Nr.4, S.364-367, Lit.

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