BBauG § 31 Abs.1. BauNVO § 9. OVG Lüneburg, Beschluß v. 10.11.1982 - Az. 6 B 69/82.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Der Baugenehmigungsbehörde, die im Wege einer Ausnahme im Industriegebiet eine Betriebswohnung zulassen möchte, obliegt im Verhältnis zu den Grundstücksnachbarn die Pflicht zu fehlerfreier Ausübung des Ermessens. Das Gebot der Rücksichtnahme kann im Einzelfall dazu führen, dass den Betrieb oder die geplante Erweiterung eines Gewerbebetriebes die Nutzung eines benachbarten Gebäudes zu Wohnzwecken in Rechnung stellen muss; denn ungesunde Wohnverhältnisse dürfen auch in einem Industriegebiet nicht entstehen. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Nachbarrecht, Bundesbaugesetz, Industriegebiet, Rechtsprechung, Beschluss, Betriebswohnung, Paragraph 31, Ausnahmegenehmigung, OVG-Urteil

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.2, S.98-99 Lit.

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Recht, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Nachbarrecht, Bundesbaugesetz, Industriegebiet, Rechtsprechung, Beschluss, Betriebswohnung, Paragraph 31, Ausnahmegenehmigung, OVG-Urteil

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