Öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Baudenkmals; Ausnahme von der Erhaltungspflich; §§ 3, 6 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz v. 30.5.1978 (NDSchG) Nds. GVBl. S.517. OVG Lüneburg, Urteil v.4.6.1982 - 6 OVG A 57/80.

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1984

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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489

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Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, das in den Jahren 1919-1921 im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet wurde. Die Häuser der Siedlung sind in rotem Backstein erbaut. Fensteranordnung und Schmuckelemente im Mauerwerk sind variiert. 1977 brach der Rechtsvorgänger der Kläger einen Stützpfeiler aus der Wand und brachte an die Stelle der Sprossenfenster ein ungeteiltes zweiflügeliges Fenster ein. Der Kläger bantragte eine Baugenehmigung für die von ihrem Rechtsvorgänger vollzogene Fensterveränderung. Gestützt auf § 55 Abs. 1 NBauO (jetzt § 8 NDSchG) lehnte der Beklagte ab, weil die Maßnahme ein Baudenkmal wesentlich beeinträchtige. Zugleich ordnete der Beklagte an, dass der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen sei. Der Berufung der Kläger wurde stattgegeben. hez

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Gemeinde, Kiel 35(1983)Nr.6, S.170, 172-173, Lit.

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