Handlungsspielräume kommunaler Sozialplanung.

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Sozialplanung findet in Österreich auf drei nicht miteinander verknüpften Ebenen, nämlich jener des Bundes, der Bundesländer sowie der Gemeinden, statt. Die Konfi­guration der Sozialplanung hängt dabei von der verfassungsrechtlich vorgeordneten Aufgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ab. Demnach ist die Sozialversicherung Bundesagenda, während die öffentliche Wohlfahrt als zentrales Handlungsfeld der Sozialplanung den Bundesländern vorbehalten bleibt. Dies be­trifft Materien der Sozialhilfe, der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (bis 2019 bzw. 2022, wo die Frist zur Erlassung von Landesausführungsgesetzen endet), der Behindertenhilfe (Chancengleichheitsrecht), der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Sozialdienstleistungen, welche entsprechend den Vereinbarungen gern. Art. a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (1993) oder die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (2009) zu erbringen sind. Die Kommunen wiederum genießen gem. Art. 117 B-VG eine Gemeindeautonomie, in deren Kontext sie im Rahmen der öffentlichen Privatwirtschaftsverwaltung frei sind, Infrastrukturen der sozialen Daseinsvorsorge sowie Sozialdienstleistungen zu erbringen. Zugleich sind die Landeshauptstädte als Magistrate auch Bezirksverwal­tungsbehörden, welche landesgesetzliche Materien vollziehen.

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195-234

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Sozialpolitik