Bauordnungsrecht und Straßenrecht - Änderung baulicher Anlagen im Anbauverbot. § 9 Abs.1, 2, 3 und 8 FStrG. BVerwG, Urteil v. 15.1.1982 - Az. 4 C 1.80 - OVG Nordrhein-Westfalen.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Durch das fernstraßenrechtliche Verbot, bauliche Anlage zu "errichten", ist die erstmalige Herstellung solcher Anlagen untersagt, nicht dagegen die bloße Änderung des vorhandenen Zustands durch einen Anbau. Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot. Eine Härte ist dann nicht beabsichtigt, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erstrebten Verhältnisse an den Bundesstraßen erforderlich ist. -y-
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Baurecht 14(1983)Nr.1, S.56-59, Lit.