Grundsatzentscheidung zur Abgrenzung zwischen Ein- und Zweifamilienhaus. Anforderungen an eine zweite Wohnung. BGH, Urteil v. 5.10.1984 - Az.III R 192/83.
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1985
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Für die Beurteilung der Frage, ob die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erfüllt, ist jedenfalls für Stichtage ab 1. Januar 1985 wesentlich, dass diese Zusammenfassung von Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet. Grundsätzlich müssen die Räume Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sein. Es muss ein eigener Zugang bestehen. Darüber hinaus müssen die Räume eine bestimmte Mindestfläche aufweisen. Außerdem ist grundsätzlich erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume wie Küche, zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und eine Toilette vorhanden sind. (-z-)
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In: Betr.-Berater;40(1985), Nr.7, S.450-452, Lit.