Risikoverteilung bei Beeinträchtigungen durch Vertiefung mehrerer Nachbargrundstücke. BGB §§ 830 I 2, 906 II 2. BGH, Urt. v. 27.5.1987 - V ZR 59/86, Schleswig.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Sind mögliche Ursachen der Beeinträchtigung eines Grundstücks, die Vertiefung mehrerer Nachbargrundstücke oder von diesen ausgehende Bodenerschütterungen, so greift die Risikoverteilung (Verursachungsvermittlung) nach § 830 I 2 BGB auch dann ein, wenn einer der möglichen Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung haftet und ein anderer aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs angemessenen Ausgleich schuldet oder wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet ist. (-z-)
Beschreibung
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Nachbarschutz, Nachbarrecht, Baumaßnahme, Beteiligte, Rechtsprechung, Grundstücksvertiefung, Rechtmäßigkeit, Zulässigkeit, Risikoverteilung, BGH-Urteil, Recht, Eigentum
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 40(1987), Nr.44, S.2810-2813
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Nachbarschutz, Nachbarrecht, Baumaßnahme, Beteiligte, Rechtsprechung, Grundstücksvertiefung, Rechtmäßigkeit, Zulässigkeit, Risikoverteilung, BGH-Urteil, Recht, Eigentum