Das Verhältnis zwischen dem Bergbau und den öffentlichen Verkehrsanstalten nach dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24.Juli 1865.

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SEBI: 79/5713

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Nachdem im historischen Teil der Arbeit das Verhältnis des Bergbaus zu den öffentlichen Verkehrsanstalten nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht dargestellt worden ist, wird der Entstehung der entsprechenden - auch heute noch geltenden - Bestimmungen im Allgemeinen Preußischen Berggesetz (ABG) von 1865 nachgegangen.Eine vergleichende Untersuchung der Haftung eines Bergwerks für Schäden, die entweder an einem Grundstück eines Grundbesitzers oder einer Verkehrsanlage einer öffentlichen Verkehrseinrichtung entstanden sind, ergibt, daß die Stellung der Verkehrsanstalt günstiger geregelt ist.Neben dem Anspruch aus dem ABG kommen auch solche aus dem BGB ( r r 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1) in Betracht.Der Grundbesitzer hat dagegen nur den Anspruch aus dem ABG.Nach einer Darstellung der in Frage kommenden Artikel (Art. 14, 19 GG) werden die das Verhältnis Bergwerk/öffentliche Verkehrsanstalt regelnden Normen des ABG auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz überprüft.Ferner werden die Voraussetzungen für gegenseitige Ansprüche bei Schädigungen und für Haftungsbeschränkungen untersucht. eb/difu

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Schlagwörter

Bergbau, Berggesetz, Bergwerkshaftung, Öffentlicher Verkehr, Verkehrsbetrieb, Grundbesitz, Zivilrecht, Bodenrecht, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte

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Köln: (1961), XII, 138 S., Lit.

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Bergbau, Berggesetz, Bergwerkshaftung, Öffentlicher Verkehr, Verkehrsbetrieb, Grundbesitz, Zivilrecht, Bodenrecht, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte

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