Flexible Schadenszurechnung im Staatshaftungsrecht, dargestellt am Beispiel des Mitverschuldens.
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SEBI: 78/3538
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DI
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Abstract
Eine Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten im Bereich der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen des Staates ist nicht bestritten. Der Verfasser untersucht die haftungsbegrenzende Wirkung des Mitverschuldens im Hinblick auf die einzelnen Ersatzansprüche wie Ansprüche aus Amtspflichtverletzung, enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff, Aufopferung sowie auf Folgenbeseitigung. Ein im Bereich der Amtshaftung bei der Schadenszurechnung zu beachtendes Mitverschulden liegt insbesondere vor, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen (PAR. 839 Abs. 3 BGB) oder den Schädiger auf den Schadensverlauf aufmerksam zu machen (PAR. 254 Abs. 2 BGB). Bei einem enteignendem Eingriff kann nach der Ansicht des Verfassers ein Mitverschulden nur dann berücksichtigt werden, wenn dies eine gesetzliche Regelung (z. B. PAR. 93 Abs. 2 Bundesbaugesetz) ausdrücklich anordnet.
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Staatshaftung, Mitverschulden, Schadenshaftung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung
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Bonn: (1977), XXII, 145 S., Lit.
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Staatshaftung, Mitverschulden, Schadenshaftung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung