Bauplanungsrecht - Nutzung von Räumen durch freie Berufe. § 13 BauNVO.BVerwG, Urteil v. 20.1.1984 - Az. 4 C 56.80 - OVG Lüneburg.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Zulässigkeit der Nutzung von "Räumen" für die Berufsausübung freier Berufe setzt nicht voraus, dass in der jeweiligen Nutzungseinheit (Wohnung) nebeneinander gearbeitet und auch gewohnt wird. Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbebetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Betriebe oder Betriebsstellen des Handels, des Handwerks, der Industrie gehören ebensowenig zu den freien oder ähnlichen Berufen wie die Geschäftsstelle eines Verbandes von Handwerksinnungen. Das Urteil stützt sich in seiner Auslegung auf § 13 BauNVO. -y-
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Baurecht 15(1984)Nr.3, S.267-269, Lit.