Bundesverfassung und Gemeinderecht.
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1972
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SEBI: Zs 680
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Zusammenfassung
Die Behauptung, daß 75 Prozent aller Bundesgesetze für die Gemeinden von praktischer Bedeutung sind, ist nicht übertrieben. Besonders bei der seit langem konstant schwachen gesetzgeberischen Betätigung der Länder und der starken Zunahme der Gesetzgebungstätigkeit des Bundes ist die Gemeindeverwaltung in großem Umfang Vollzieher von Bundesgesetzen. Hinter vielen Gesetzgebungsgegenständen wie z. B. der Gerichtsverfassung oder der Statistik für Bundeszwecke verbirgt sich eine notwendige Mitwirkung der Gemeinden. Die Durchführung des Bundesrechts durch die Gemeinden ist kraft des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) gegenüber dem Landesrecht gesichert. Eine institutionelle Sicherung ist vor allem in Art. 84 III GG zu sehen. Der Verfasser schlägt eine Reihe von Änderungen des Grundgesetzes im Hinblick auf das Gemeinderecht vor.
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In: Juristenzeitung (1972) S. 478-482