Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeinde-, Kreisräten und Mitgliedern der Zweckverbandsversammlungen im Umweltrecht - §§ 324, 326 Abs. 1, 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
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Scharndorf
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ZLB: 96/3210
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DI
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Abstract
Im Bereich des Umweltschutzes sind die Gemeinden und Kreise für die Abwasser- und Abfallentsorgung verantwortlich. Für diese Verantwortlichkeit spricht jedenfalls, daß die Kommunen die dafür notwendigen Gebühren und Beiträge von den Benutzern der Anlagen erheben können. Hier sind es die Ratsmitglieder, die über maßgebliche Entscheidungen zu befinden haben. Die Untersuchung beschränkt sich auf die im kommunalen Bereich relevanten Straftatbestände: Gewässerverunreinigung, umweltgefährdende Abfallbeseitigung und unerlaubtes Betreiben von Entsorgungsanlagen. Es wird untersucht, welche Anforderungen das Strafrecht an das einzelne Ratsmitglied stellt sowie ob berücksichtigt wird, daß die Ratsmitglieder bei ihrer Tätigkeit von den Informationen der ihr zuarbeitenden Verwaltung abhängig sind. Schließlich wird geprüft, ob vorsätzliches Verhalten der Räte als Täterschaft oder Teilnahme zu werten ist. Dabei kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß es keine Sonderstellung gibt, die vor einer umweltstrafrechtlichen Verantwortlichkeit schützt. kirs/difu
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ca. 270 S.