§§ 823, 840 BGB. Urteil des BGH v. 27.11.1984 - Az. VI ZR 49/83.

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1985

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Den Wohnungseigentümern einer Gemeinschaft obliegt die aus ihrer Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht im Winter) folgende gemeinschaftliche Überwachungspflicht auch gegenüber den Mietern einzelner Eigentumswohnungen. Die aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht folgende Pflicht zur Leistung von Schadenersatz trifft alle Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Die Eigentümergemeinschaft kann sich ihrer überwachungspflicht nicht dadurch entledigen, dass sie einen Hausverwalter bestellt, der eigens für das Streuen verantwortlich ist. (-y-)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.4, S.120-122, Lit.

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