Verbissschäden durch Rehwild im Wald - ein weiterhin aktuelles Problem auch im Kommunalwald.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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DE

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Stuttgart

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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

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Abstract

Wirtschaftlich genutzte Wälder sind vielfältigen Gefahren ausgesetzt: Stürmen, Bränden, Insekten und vielerorts auch übergroßen Beständen an Reh- und Rotwild. Während Stürme und Brände spektakuläre und für jedermann erkennbare Schäden verursachen und terminlich klar zuordenbar sind, führen zu hohe Schalenwildbestände zu einer chronischen Schadensbelastung, deren Auswirkungen für die betroffenen Forstbetriebe sowohl in waldbaulicher wie in betriebswirtschaftlicher Hinsicht äußerst nachteilig sein können. In dem Beitrag werden die wichtigsten forstbetrieblichen Folgen von anhaltendem Verbiss durch Rehwild beleuchtet, wobei die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen und die Möglichkeiten ihrer Bewertung im Vordergrund stehen. Die Feststellung eines Verbissschadens an einer einzelnen Pflanze ist für sachkundige Personen keine schwierige Aufgabe. Anspruchsvoller ist hingegen eine auf einzelne Kulturflächen bezogene Verbissschadenserhebung und noch aufwändiger ist eine solche Inventur auf Betriebs- und Landesebene. In Baden-Württemberg wird die landesweite Verbissbelastung alle drei Jahre mit Hilfe der "Forstlichen Gutachten" festgestellt. Die aktuelle landesweite Auswertung der forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2010 hat gezeigt, dass an Baumarten wie Fichte und Buche nur noch vereinzelt gravierende Verbissschäden festzustellen sind. Problematisch bleibt die Situation jedoch weiter bei Tanne und Eiche. Eine sichere und genaue monetäre Bewertung der betriebswirtschaftlichen Folgen ist nur teilweise möglich. Zu den sicher bewertbaren Folgen gehören alle zeitnah anfallenden Zusatzkosten für notwendig werdende Ersatzpflanzungen, für zusätzliche Pflegemaßnahmen sowie für Verbissschutzmaßnahmen wie Zaunbauten. Schwieriger zu bewerten und letztlich unsicher ist die monetäre Bewertung der langfristigen Folgen.

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Die Gemeinde

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Nr. 19

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S. 776-778

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