Kabelfernsehen aus der Sicht eines Mieters.
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1985
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ZZ
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IRB: Z 464
BBR: Z 481
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Zusammenfassung
Heute können de facto weder die Mieter noch die Vermieter allein den Anschluss an das Kabelnetz betreiben. Rechtlich ist der Einzelanschluss möglich, doch legt die Post die Übergabepunkte nur bis in den Keller des Hauses, die einzelnen Anschlüsse müssen privat hergestellt werden. Dies wirft mietrechtliche Probleme auf. Der Vermieter, der ohne Zustimmung seiner Mieter die Gemeinschaftsantenne gegen den Kabelanschluss austauschen lässt, muss im eigenen Namen mit der Post für alle Mietwohnungen ein Teilnahmeverhältnis begründen. Er ist Gebührenschuldner der Post. Bei Sozialwohnungen dürfen die Gebühren nur nach vorheriger Zustimmung des Mieters zum Kabelanschluss umgelegt werden; für den freifinanzierten Wohnungsbau gilt ähnliches. hg
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Schlagwörter
Recht , Versorgungstechnik , Wohnung , Fernsehen , Kabel , Mietwohnung , Kosten , Rechtsprechung , Mieter , Mieterhöhung , Kabelanschluss , Wohnwertverbesserung , Verkabelung , Kabelfernsehen
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 38(1984)Nr.11, S.199, 204-205
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Stichwörter
Recht , Versorgungstechnik , Wohnung , Fernsehen , Kabel , Mietwohnung , Kosten , Rechtsprechung , Mieter , Mieterhöhung , Kabelanschluss , Wohnwertverbesserung , Verkabelung , Kabelfernsehen